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§ 14 Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden Verboten sind: 1. der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom, 2. der Gebrauch reißender, klemmender und stechender Fanggeräte wie Aalharken, Aaleisen, Aalscheren sowie der Gebrauch von Fanggeräten mit losen Haken, sofern diese reißend eingesetzt werden.